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   VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732   

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https://dejure.org/2016,38258
VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732 (https://dejure.org/2016,38258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 (https://dejure.org/2016,38258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2016 - 6 B 15.2732 (https://dejure.org/2016,38258)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 62 Abs. 2, 3, Art. 112 GO
    Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragserhebungspflicht - wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? | Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 62 Abs. 2, 3, Art. 112 GO
    Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragserhebungspflicht - wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? | Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; ...

  • rewis.io

    Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; Rechtsaufsichtliche Beanstandung

  • rechtsportal.de

    KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3
    Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf Gemeinde auf Straßenbaubeitragssatzung verzichten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung

  • bayern.de PDF, S. 6 (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verzicht der Gemeinde Hohenbrunn (Lkr. München) auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.11.2016)

    Hohenbrunn will nicht, dass Anwohner für Straßen zahlen müssen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 62 Abs. 2, 3, Art. 112 GO
    Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragserhebungspflicht - wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? | Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 138
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde und erst recht der Freistaat Bayern muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Gemeinde vorliegen, nicht stets "flächendeckend" beanstanden, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; B. v. 24.7.2014 -4 B 34.14 - juris Rn. 4).

    Im Übrigen wäre es auch als rechtmäßig anzuerkennen, wenn das Landratsamt den Fall der Klägerin als "Musterfall" ausgewählt hätte, um erst nach einer Bestätigung seiner Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360).

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431

    Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24).

    Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht gehindert ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Beitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem - in satzungsloser Zeit - endgültig abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen (BayVGH, U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 25).

  • BVerwG, 03.12.1996 - 8 B 205.96

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährleistung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Durch diesen Gesetzesvorbehalt ist nicht nur die in Art. 5a Abs. 1 KAG für Erschließungsbeiträge angeordnete Erhebungspflicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.1996 - 8 B 205.96 - juris), sondern auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel.
  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 6 B 16.515
    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Sie werden von den Eigentümern und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verbesserten oder erneuerten Ortsstraße oder eines beschränkt-öffentlichen Weges besondere Vorteile entstehen, die sie aus dem Kreis der Allgemeinheit herausheben (vgl. BayVGH, U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 -BayVBl 2012, 24 Rn. 18; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 34.14

    Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde; Gleichheitsgrundsatz beim Vorgehen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde und erst recht der Freistaat Bayern muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Gemeinde vorliegen, nicht stets "flächendeckend" beanstanden, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; B. v. 24.7.2014 -4 B 34.14 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    § 2 der ausgefertigten Satzung verändert indes den Satzungsbeschluss des Gemeinderats inhaltlich und überschreitet die Grenzen zulässiger Berichtigungen (vgl. BVerfG, B. v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/18 f.).
  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 4 ZB 06.2567
    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Allerdings bleibt es jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie in dem ihr durch die Haushaltsgrundsätze gesteckten äußersten rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.2567 - BayVBl 2007, 374 f.; B . v. 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).
  • VG München, 28.10.2014 - M 2 K 14.1641

    Kommunalaufsichtliche Anordnung; Verpflichtung einer Gemeinde zum Erlass einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 - M 2 K 14.1641 -wird zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 10.03.1999 - 4 B 98.1349
    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
    Die Gemeinden sind - wie bei Soll-Vorschriften in anderen Gesetzen grundsätzlich auch (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2; U. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 21 m. w. N.) - im Regelfall verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist.
  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187

    Kein Rechtsanspruch des Steuerschuldners auf Einhaltung der Haushaltsgrundsätze

  • BVerwG, 03.12.2009 - 9 B 79.09

    Auslegung des § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) als "Muss"-Vorschrift

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182

    Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 CN 1.97

    Bayerische Biergarten-Verordnung ist ungültig

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2020 - 10 ME 129/20

    Einzahlungen; Ergebnishaushalt; Finanzhaushalt; Finanzhoheit, kommunale;

    Die dem einzelnen Bürger aufgrund seines individuellen Vorteils zurechenbaren speziellen Entgelte sollen grundsätzlich Vorrang vor der allgemeinen Steuerfinanzierung haben (Dr. Meyer, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, NVwZ 2019, 1530, 1531; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 38 zu Art. 62 BayGO; Thüringer OVG, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 -, juris Rn. 38 zu § 54 ThürKO).

    Zu den speziellen Entgelten zählen auch Straßenausbaubeiträge, die Kommunen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erheben können (Rose in KVR Nds., Stand: Juni 2019, § 111 NKomVG Rn. 6 Abs. 3; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 39 zu Art. 62 BayGO).

    Verwehrt ist ihr aber nach § 111 Abs. 6 NKomVG eine Finanzierung über Investitionskredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1 NKomVG), soweit ihr eine andere Finanzierung möglich ist, was bei einem Straßenausbau durch die Möglichkeit der Erhebung von Beiträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG regelmäßig der Fall sein dürfte, und die Kommune (möglicherweise in Ausübung eines Beurteilungsspielraums) nicht geltend machen kann, dass diese etwa im Hinblick auf die oben angesprochenen Gesichtspunkte (auf die die Antragstellerin sich jedoch nicht gestützt hat) wirtschaftlich unzweckmäßig ist (so im Ergebnis auch Driehaus, Kredite statt Entgeltabgaben? Die Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung, Publicus, 22.06.2020, S. 2; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 43 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG, 62 Abs. 3 BayGO, wonach bei defizitärem Haushalt kein Verzicht auf eine Straßenausbaubeitragssatzung möglich sein soll).

    Auch wenn sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beanstandung der Beschlüsse der Antragstellerin über die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzungen auf eine Verletzung von Haushaltsrecht beruft, ist es ihr nicht verwehrt, die rechtswidrigen Beschlüsse der Antragstellerin nach § 173 Abs. 1 Satz 2 NKomVG kommunalaufsichtsrechtlich zu beanstanden (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, juris Rn. 11, betreffend Anweisung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung, Beschluss vom 16.11.2017 - 10 B 2.17 -, juris, betreffend Beanstandung der Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung, und Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 19 ff., betreffend Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage nach bedingter Genehmigung der Haushaltssatzung; BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. wohl Thiele, NKomVG, 2. Auflage 2017, § 111 Rn. 8).

  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.1205

    Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung

    Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.

    Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.

    Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von Anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.

  • VG München, 07.03.2017 - M 2 K 15.5159

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer Beitragssatzung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgeführt (BayVGH, U.v. 3.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 33 ff.):.
  • VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217

    Straßenausbaubeitragssatzung wegen fehlerhafter Erwägungen zur Bestimmung des

    Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.

    Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.

    Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.

  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.845

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.

    Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.

    Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von Anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.

  • VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.1020

    Keine Vorauszahlung auf den Straßenbaubeitrag ohne gültige Ausbaubeitragssatzung

    Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.

    Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.

    Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.

  • VG Bayreuth, 26.06.2019 - B 4 K 17.945

    Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ablehnung des Erlasses einer Straßenausbaubeitragssatzung wegen der grundsätzlich bestehenden Pflicht der Gemeinden zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 34) den Tatbestand der Untreue des einzelnen Stadtratsmitglieds nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. OLG Naumburg, U.v. 18.7.2007 - 2 Ss 188/07).

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Vertrauen der Betroffenen darauf, entgegen der vom Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. angeordneten, grundsätzlichen Erhebungspflicht nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, vor Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG nicht schutzwürdig ist (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 49), sodass es für die Verwirkung am notwendigen Umstandsmoment fehlt.

    Dabei handelt es sich nicht bloß um einen Programmsatz, sondern schon mit Blick auf den Wortlaut um zwingendes Recht (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 38).

  • VG Würzburg, 20.09.2018 - W 3 K 17.1166

    Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Der Begriff "Vorteil" meint in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Vorteil (Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, - 6 B 15.2732 - juris Rn. 45).

    Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (- 6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.

    Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.

  • VG Wiesbaden, 18.09.2020 - 7 K 3933/17
    Die Beurteilung der Gemeinde, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbeiträgen rechtfertigen, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte (so auch BVerwG, Beschluss vom 16.11.2017 - 10 B 2/17 -, juris; vorgehend bereits Bay.cVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris).

    Vielmehr liegen besondere - atypische - Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Erlass einer Straßenbeitragssatzung abgesehen werden kann, grundsätzlich dann nicht vor, wenn eine Gemeinde in nicht unerheblichem Umfang Kredite aufnimmt oder Steuern einnimmt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Ls. 3 u. Rn. 44; vgl. ferner OVG Thüringen, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 -, juris Rn. 41 f.).

  • VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466

    Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung

    Schließlich darf der gemeindliche Anteil nicht so hoch bemessen sein, dass die Gemeinde der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht mehr nachkommt (grundlegend dazu BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris).
  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des

  • VGH Bayern, 08.02.2018 - 6 ZB 17.2087

    Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.681

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den

  • VGH Bayern, 25.09.2018 - 6 B 18.342

    Straßenausbaubeitrag - Vorteilsrelevante Inanspruchnahme einer Ortsstraße

  • VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510

    Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.136

    Straßenausbaubeitrag und Dauer der beitragsfähigen Maßnahme

  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81

    Erforderlichkeit einer Sondersatzung

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.684

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.251

    Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.249

    Vorauszahlung zum Straßenausbaubeitrag für Hanggrundstück

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.691

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Straßenausbaubeitrag

  • VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 775/14

    Diplomstudiengang Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik an der

  • VG Bayreuth, 16.07.2021 - B 5 E 21.423

    Soll-Vorschrift, Atypischer Fall, Ermessen, Schulpraxis, 3-Jahres-Regelung,

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 6 BV 20.2301

    Gültigkeit eines Vertrages über die Ablösung von Straßenausbaubeiträgen

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.137

    Allgemeine Beitragspflicht zur Kostendeckung öffentlicher Einrichtungen

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.739

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 31.07.2018 - B 4 K 16.137

    Straßenausbaubeitrag: Begriff der Anliegerstraße

  • VG Würzburg, 07.12.2017 - W 3 K 16.428

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den

  • VGH Bayern, 29.08.2022 - 3 CE 22.838

    Konkurrentenstreitverfahren um eine W3-Professur für Religionspädagogik und

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.758

    Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung einer Ortsstraße

  • VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.329

    Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.760

    Zur Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme an einer Gemeindeverbindungsstraße

  • VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.326

    Erforderlicher Sondervorteil eines Grundstücks als Voraussetzung für

  • VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 16.632

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen

  • VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 15.729

    Straßenausbaubeitrag und Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme

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